Hausordnung


§ 1 Allgemeines

Der MarktTreff der Gemeinde Hohenfelde ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde Hohenfelde. Der MarktTreff ist unter erheblichen finanziellen Anstrengungen des Landes Schleswig-Holstein und der Gemeinde für die Einwohner errichtet worden.

Das Haus soll der Gemeinde allen Hohenfelder Einwohnern zur Verfügung stehen und die Kommunikation sowie die Jugend- und Seniorenarbeit fördern.

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

Verwaltung, Aufsicht und Weisungsrecht obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Verwaltung, Aufsicht und das Weisungsrecht einem/einer Beauftragten mit übertragen.

§ 3 Benutzung des MarktTreffs

  1. Soweit der MarktTreff nicht für eigene kommunale und hoheitliche Zwecke der Gemeinde Hohenfelde, des Amtes Lütjenburg einschließlich der Amts- und Gemeindefeuerwehr benötigt wird, steht er nach Maßgabe dieser Hausordnung den örtlichen Vereinen, Gruppen und sonstigen Institutionen für ihre satzungsgemäßen Aufgaben wie Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sowie allen Einwohnern der Gemeinde Hohenfelde für private Familienfeiern zur Verfügung.
  2. Jede, auch unentgeltliche Benutzung bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bzw. seiner/seines Beauftragten (im Folgenden auch kurz "Gemeinde Hohenfelde" genannt) und dem Abschluss eines Mietvertrages. Mit der Inanspruchnahme erkennt der Mieter als Nutzer die Bedingungen dieser Hausordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen in allen Teilen verbindlich an, sie sind Bestandteil des Mietvertrages.
  3. Das Hausrecht im MarktTreff steht der Gemeinde Hohenfelde zu. Den Anordnungen der Gemeinde Hohenfelde ist Folge zu leisten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung des MarktTreffs. Sie hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Räume zu betreten, Anordnungen zu treffen und das Hausrecht durchzusetzen. Die Vermietung gilt nur für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum.
  4. Aus wichtigen Gründen z.B. Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringendem Eigenbedarf oder anstehender entgeltlicher Vermietung kann die Vermietung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, d.h. Verstößen gegen diese Hausordnung. In diesem Falle können Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht werden.
  5. Der Mieter darf den MarktTreff-Raum nur zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zweck benutzen. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte an Dritte abzutreten. Eine Untervermietung ist nicht zulässig. Die Räume werden mit dem Mobiliar und Inventar vermietet.
  6. Mieter, die bereits gegen diese Hausordnung in grober Weise verstoßen haben, können von der Nutzung ausgeschlossen werden. Ein geschlossener Mietvertag kann bei gegebener Veranlassung, insbesondere Verstößen gegen die Hausordnung, jederzeit fristlos gekündigt werden.
  7. Nutzungswünsche sind mindestens eine Woche vor dem Termin anzumelden. Die angemeldeten Termine werden von der Gemeinde Hohenfelde schriftlich (nach Wahl der Gemeinde Hohenfelde per Brief, Fax, SMS oder E-Mail) bestätigt, damit kommt der Mietvertrag mit den Bedingungen dieser Hausordnung zustande.
  8. Es steht im freien Ermessen der Gemeinde Hohenfelde, bei mehreren Anträgen zum gleichen Zeitraum oder sich überschneidenden Zeiträumen über die Zuteilung des MarktTreffs zu entscheiden. Hierbei ist die Entgeltlichkeit, der Zeitpunkt das Antragseinganges, der Bedarf und die Ausweichmöglichkeit der Interessenten sowie die Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung wird mindestens 5 Tage vor dem Termin mitgeteilt. Familienfeiern (Hochzeit, Geburtstag, Konfirmation, Taufe, Beerdigungen etc.) haben gegenüber regelmäßigen Übungsstunden von Vereinen und Gruppen den Vorrang.
  9. Die Gemeinde Hohenfelde kann bei Abschluß von Mietverträgen eine angemessene Mietkaution erheben. Das Benutzungsentgelt wird, soweit möglich, mit der Kaution verrechnet.
  10. Die Höhe der Miete wird in der zur Zeit gültigen Gebührenordnung geregelt, die Bestandteil dieser Hausordnung ist. Die Gebührenordnung kann bei Bedarf durch die Gemeindevertretung Hohenfelde neu festgelegt und beschlossen werden. Dieser Gemeindevertreterbeschluß ist Bestandteil der Hausordnung.
  11. Das Benutzungsentgelt ist vor der Benutzung fällig und an die Gemeinde Hohenfelde zu zahlen. Davon abweichend wird bei mehreren und /oder wiederkehrenden Nutzungen das Benutzungsentgelt jeweils zum Quartalsende abgerechnet und nach Wahl der Gemeinde Hohenfelde per Bankeinzug gezahlt.
  12. Der Schlüssel zum MarktTreff ist bei der Gemeinde Hohenfelde in Empfang zu nehmen. Vom Empfang bis zur Rückgabe der Schlüssel trägt der betreffende Mieter die volle Verantwortung für die sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel. Bei Abhandenkommen der Schlüssel haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Kosten (z.B. Einbau neuer Schlösser bzw. Anschaffung von Ersatzschlüsseln). Die Schlüssel sind unmittelbar nach der Benutzung des MarktTreffes bzw. nach erfolgter Reinigung bei der Gemeinde Hohenfelde abzugeben. Schlüssel dürfen nicht weitergegeben werden.
  13. Der MarktTreff darf nur in durchgehender Anwesenheit des verantwortlichen Mieters oder eines Vertreters genutzt werden, der/die bei der Raumbuchung zu benennen ist/sind. Der Mieter hat sich vor und nach der Benutzung des Gebäudes von dem Zustand und Einrichtung zu überzeugen und etwa festgestellte Mängel der Gemeinde Hohenfelde zu melden.
  14. Vor und nach einer Veranstaltung bzw. Benutzung müssen der Treffraum und die Nebenräume von der Gemeinde Hohenfelde und dem verantwortlichen Mieter abgenommen und evtl. Mängel schriftlich festgehalten werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Sofern bis zum Beginn der Veranstaltung vom Mieter keine Beanstandungen erhoben worden sind, gelten die zur Benutzung überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen als vom Mieter selbst in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
  15. Die Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass insbesondere zur Nachtzeit eine Störung der Nachbarschaft ausgeschlossen wird. Während der Zeiten der Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr muss gewährleistet sein, dass jede Belästigung oder Beeinträchtigung der Anwohner oder Allgemeinheit durch Musik, Lärm oder dergleichen unterbleibt. Ab 22.00 Uhr sind im Interesse des Lärmschutzes der Anwohner die Fenster und Türen unbedingt geschlossen zu halten und die Musik auf eine Lautstärke zu reduzieren, die eine Belästigung der Nachbarschaft ausschließt. Die Temperatur- und Luftregelung ist dann ausschließlich mit der vorhandenen Lüftungsanlage durchzuführen. Der Mieter hat auch für Ruhe außerhalb des Gebäudes zu sorgen.
  16. Im Winter obliegt dem Mieter, Veranstalter oder Nutzer für die Zeit der Benutzung die Reinigungs- und Streupflicht auf den zum MarktTreff-Raum gehörenden Flächen
  17. Bei der Durchführung der Veranstaltungen hat der Mieter darauf zu achten, dass die maximale Anzahl der Teilnehmer oder Besucher von 120 Personen einschließlich Personal nicht überschritten wird.
  18. Der Mieter stellt sicher, dass die Teilnehmer/Besucher seiner Veranstaltung ihre PKW
    --> während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes nicht auf den Parkplätzen des MarktTreff-Grundstücks abstellen. Diese Parkplätze bleiben den Kunden des Lebensmittelmarktes und Bankautomaten vorbehalten,
    --> in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht auf dem Parkplatz West abstellen,
    --> nicht in die Halteverbotszonen in der Dorfstraße und auf den Flächen am Feuerwehrhaus abstellen.
  19. Über alle beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen sowie der vorhandenen Kücheneinrichtung wird grundsätzlich eine Liste geführt, die vom Veranstalter/Mieter gemeinsam mit der Gemeinde Hohenfelde geprüft wird.
  20. Bei der Benutzung des MarktTreffs sind die Vorschriften über den Jugendschutz sowie den Brandschutz zu beachten.
  21. Besucher, die
    --> erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
    --> erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind,
    --> bei denen ein Hausverbot vorliegt,
    --> erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
    --> verbotene Gegenstände mit sich führen
    werden nicht zu den Veranstaltungen zugelassen, bzw. von diesen ausgeschlossen.
  22. Das Ballspielen jeder Art, Rollschuh- und Skateboardfahren, Abstellen von Fahrrädern, Rollern, Bollerwagen u.Ä. ist im gesamten Haus verboten.
  23. Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden sind im gesamten Haus verboten.
  24. Eine Befestigung von Wand- oder Deckendekorationen, Plakaten, Hinweisschildern etc. durch Nägel, Reißbrettstifte, Schrauben und Klebestreifen o.Ä. an/ in Böden, Decken, Balken, Fenstern und Wänden ist nicht gestattet. Dafür sind die angebrachten Wandleisten mit Magnetbefestigungssystem zu verwenden. Hauseigene Dekoration darf nicht verändert werden.
  25. Die technischen Einrichtungen (z.B. Beamer, Küchengeräte, Lüftung usw.) dürfen nur nach Einweisung durch den /die Beauftrage von geeigneten Personen bedient werden.
  26. Rauchen, offenens Feuer und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im gesamten Gebäude strengstens untersagt.
  27. Das Demontieren jeglicher Gegenstände oder Einrichtungen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde Hohenfelde. Das Ein- oder Abräumen des Mobiliars erfolgt durch den Mieter.
  28. Nach Ende der Veranstaltung ist das Mobiliar nach dem vorliegenden Bestuhlungsplan aufzustellen.
  29. Soweit es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der Musikwerke aus dem GEMA Repertoire abgespielt werden, sind diese durch den Mieter bei der GEMA anzumelden.
  30. Das Mobiliar und Inventar ist gründlich zu reinigen. Insbesondere sind das Geschirr, Gläser und Besteck etc. abzuwaschen und in die vorgesehenen Schränke und Schubladen zu räumen. Die Räume sind besenrein zu hinterlassen. Der Mieter ist verpflichtet, auch die Außenanlagen einschließlich der Parkplätze zu säubern.
  31. Unsauber hinterlassene Flächen, Räume, und Einrichtungsgegenstände werden auf Kosten des Mieters nachgereinigt und gesondert berechnet.
  32. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Überwachung der Toilettenanlagen während der Mietzeit verantwortlich.
  33. Der anfallende Müll und Abfall muss vom Mieter unmittelbar nach der Veranstaltung mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Soweit dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, werden Abfälle von der Gemeinde Hohenfelde beseitigt und die Beseitigung gesondert berechnet.
  34. Die vom Mieter eingebrachten Gegenstände, Vorrichtungen, Geräte oder Ähnliches und Materialien aller Art sind nach Abschluss der Veranstaltung aus dem Gebäude zu entfernen. Eine Lagerung in den Räumen ist nicht zulässig. Erforderlichenfalls kann die Gemeinde Hohenfelde eine Räumung auf Kosten des Mieters durchführen.
  35. Der Mieter hat die Räumlichkeiten hinsichtlich entstandener Schäden zu überprüfen. Hierzu zählen auch Glas- und Porzellanbruch sowie abhanden gekommene Gegenstände. Schäden sind der Gemeinde Hohenfelde unverzüglich anzuzeigen und werdem dem Mieter zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.
  36. Nach Beendigung der Nutzung sind alle benutzten Stromquellen abzuschalten, die Heizung/Lüftung/Klimaanlage auf eine vorgegebene Temperaturabsenkung herunter zu regeln und Fenster und Türen zu schließen. Dies gilt insbesondere für die Ausgangstüren und die Eingangstür, die zusätzlich auch zu verschließen ist. Spätestens am Folgetag ist mit der Gemeinde Hohenfelde eine Abnahme der Räumlichkeiten vorzunehmen und der/die Schlüssel sind zurückzugeben.

§ 4 Haftung

  1. Der Mieter übernimmt gegenüber der Gemeinde Hohenfelde und Dritten die Haftung für alle direkten oder indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude, auf dem Gelände und den angrenzenden Grundstücken entstehen. Dem Mieter wird insoweit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
  2. Der Mieter/Nutzer haftet für jeden Schaden an den Räumen und Einrichtungen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn oder Teilnehmer der Veranstaltung entstanden ist. Die Schäden werden durch die Gemeinde Hohenfelde auf Kosten des Haftenden behoben.
  3. Die Anmeldungen der Veranstaltungen bei den zuständigen Behörden sind grundsätzlich Sache des Veranstalters. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für verspätete Anmeldungen.
  4. Die Gemeinde Hohenfelde übernimmt keine Haftung für Unfälle aller Art und Diebstahl (z.B. Entwendung oder Beschädigung von Garderobe) die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen. Die Gemeinde Hohenfelde wird von jeglicher Haftung freigestellt, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
  5. Der oder die Mieter verzichten ihrerseits auf eigene Hafpflichtansprüche gegen die Gemeinde Hohenfelde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Hohenfelde und deren Beauftragte.

§ 5 Sonstiges

  1. Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren und gewerbliche Disco-Veranstaltungen sind nicht erlaubt.
  2. Die Unterhaltungskosten (Strom, Heizung, Wasser) sind vom Mieter so gering wie möglich zu halten.
  3. Eine Ausfertigung der Benutzungs- und Gebührenordnung liegt zu jedermanns Einsicht in dem Gemeindegebäude aus und wird auf der Homepage der Gemeinde Hohenfelde veröffentlicht.
  4. Nach Abschluss der Veranstaltung erhält der Mieter eine Rechnung mit Auflistung der zu zahlenden Entgelte.
  5. Kündigt der Mieter den Mietvertrag weniger als drei Tage vor dem Veranstaltungstermin, so hat er die Hälfte der Miete an die Gemeinde Hohenfelde zu zahlen. War die angekündigte Nutzung kostenfrei und hatte eine kostenpflichtige Nutzung verdrängt, ist die Hälfte des entgangenen Entgeltes des verdrängten Termins zu zahlen.
  6. Die Gemeinde Hohenfelde kann die Vorlage des Programms für die Veranstaltung verlangen. Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte von der Gemeinde Hohenfelde beanstandet, und ist der Mieter/Nutzer zu einer Programmänderung nicht bereit, kann die Gemeinde Hohenfelde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz steht dem Mieter/Nutzer in diesem Falle nicht zu.
  7. Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung kann die Gemeinde Hohenfelde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Mieter ist auf Verlangen der Gemeinde Hohenfelde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Räume verpflichtet. Der Mieter bleibt zur Bezahlung der Nutzungsgebühr verpflichtet, Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
  8. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann von den Bestimmungen dieser Hausordnung in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wobei vorbehalten bleibt, die Ausnahmen wieder einzuschränken oder ganz zurückzunehmen, Bedingungen oder Befristungen daran zu knüpfen.
  9. Diese Hausordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung in Kraft.

 

Hohenfelde, 10.Juli 2014

gez.: G.Fink
Bürgermeisterin